Kosten

Notarkosten

Anders als ein Rechtsanwalt darf ein Notar nicht eigenmächtig über die Höhe der für seine Tätigkeit anfallenden Kosten entscheiden. Notarinnen und Notare sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung gesetzlich verpflichtet, für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Höhe dieser Gebühren und Auslagen ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Gebührenvereinbarungen jeglicher Art sind dem Notar verwehrt. Diese Regelungen dienen der Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit.

Gerne können wir Ihnen zu dem von Ihnen geplanten Beurkundungsvorgang die voraussichtlich entstehenden Kosten vorab mitteilen. Bitte beachten Sie aber, dass es sich hierbei nur um eine vorläufige Einschätzung auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben handelt. Ergeben sich im Beurkundungsverfahren Abweichungen hinsichtlich der angegebenen Werte oder hinsichtlich des Umfangs der notariellen Amtstätigkeit, wirkt sich dies auf die Kosten aus.

Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail.

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