Vorsorge

Vorsorge

Vorsorgevollmacht

Für den Ernstfall vorsorgen.

Erkrankungen wie Alzheimer, Demenz oder auch Unfälle sind Ursachen für den Verlust der Selbstbestimmung und damit der Geschäftsfähigkeit. Ohne Vorsorgevollmacht bestimmt das Gericht bei Geschäftsunfähigkeit einen Betreuer. Zwar sollen die Angehörigen in die Betreuung mit einbezogen werden. Ein festgeschriebenes Anrecht der Angehörigen auf Mitbestimmung gibt es im Betreuungsverfahren jedoch nicht.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie selbst verbindlich entscheiden, wer für Sie im Fall der Fälle handeln darf und ob sich diese Handlungsbefugnis lediglich auf die Betreuung in medizinischer Hinsicht oder auch auf die Verwaltung Ihres Vermögens bezieht.

Gerne berate ich Sie über Inhalt und Tragweite von Vorsorgevollmachten und ermittele mit Ihnen gemeinsam, welchen Umfang die erteilte Vollmacht in Ihrem Fall haben sollte.

Patientenverfügung

Dem Willen Gehör verschaffen.

Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie für den Fall, dass sie Ihren Willen nicht mehr bilden oder verständlich mitteilen können, welche medizinischen oder pflegerischen Wünsche Sie haben. Sie ergänzt die Vorsorgevollmacht insoweit, als in der Vorsorgevollmacht geregelt wird, wer für Sie handeln darf, in der Patientenverfügung, wie er handeln soll bzw. wie Ihre Wünsche aussehen.